Satzung des Flugsportclub Suhl e.V.  

vom 10.März 1990 in der Fassung der letzten Änderung vom 09.03.2013


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    1 Name und Sitz
     
        1.  Der Verein führt den Namen Flugsport Club Suhl e. V. (FSCS)  
        2.  Der Verein hat seinen Sitz am Flugplatz Goldlauter  
          
    §2 Zweck und Ziel
        
         
     
    1.     Der Verein verfolgt durch den Zusammenschluss luftfahrtinteressierter Personen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.   
     
    2.     Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Luftsports unter Einbeziehung der praktischen und theoretischen Ausbildung, des Leistungsfluges und der Teilnahme an luftsportlichen Wettbewerben. Besondere Berücksichtigung kommt der Jugendarbeit zu.  
     
    3.     Der Verein ist Mitglied im Luftsportverband Thüringen e.V. des DAeC und im Landessportbund Thüringen e.V.   
     
    4.     Der Verein vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber den Dachorganisationen und Dritten.  
     
    5.     Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sein Streben ist nicht auf finanziellen Gewinn gerichtet. Sein Vermögen und seine Mittel dienen ausschließlich den satzungsmäßigen Zwecken.  
     
    Seine Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  
     
    6.     Der Verein beachtet und vertritt bei der Ausübung seiner Sportarten die Pflege und den Schutz von Natur und Umwelt. Er wird alle gegebenen Möglichkeiten nutzen, bei der Ausübung des Luftsportes zum Natur- und Umweltschutz aktiv beizutragen.      
     
          
    §3 Geschäftsjahr  
         Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.  
          
    §4 Sparten  
        
        
  1. Der Verein kann Sparten unterhalten.
  2. Die Sparten können sich eine Spartenordnung geben, die dieser Satzung nicht entgegenstehen darf und der Zustimmung des Vorstands bedarf.   
     
          
    5 Mitgliedschaft   
        
           
  3. Der Verein unterscheidet folgende Mitgliedschaften:
  4. ordentliche Mitgliedschaft  
  5. fördernde Mitgliedschaft

Jede natürliche Person kann Mitglied werden. Juristische Personen können fördernde Mitglieder werden.

  1. Die jeweilige Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag hin mit dem Beschluss des Vorstands begründet.
  2. Bei Antragstellung durch unter 18jährige muss die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegen.
  3. Die jeweilige Mitgliedschaft beginnt mit dem Zeitpunkt des Aufnahmebeschlusses.  

Bei erstmaligem Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied gilt eine Probezeit. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Annahme des Aufnahmeantrags durch den Vorstand und ist zunächst auf die Probezeit befristet. Der Vorstand kann schon die Annahme des Aufnahmeantrags ablehnen. Während der Probezeit hat das Mitglied kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sondereinlagen sind während der Probezeit nicht zu leisten. Im Übrigen gelten die Regelungen der Satzung insbesondere die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder auch für die Mitglieder in der Probezeit. Erfolgt bis ein Jahr nach Annahme des Aufnahmeantrags keine schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft durch den Vorstand oder das Mitglied, endet die Probezeit nach einem Jahr und geht in die unbefristete Mitgliedschaft über.  

  1. Die Ablehnung der Annahme des Aufnahmeantrages durch den Vorstand oder die Kündigung der Mitgliedschaft in der Probezeit durch das Mitglied oder den Vorstand bedürfen jeweils keiner Begründung.  
  2. Lehnt der Vorstand die Annahme des Aufnahmeantrags oder die Mitgliedschaft ab, so ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ablehnungsbeschlusses die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung möglich. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Ablehnungen bedürfen keiner Begründung.
  3. Durch den Aufnahmeantrag erkennt der Bewerber die Satzung, die Beschlüsse der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung, insbesondere aber die Verpflichtung an, Aufnahmebeiträge, Mitgliedsbeiträge, Spartenbeiträge, Vorschüsse und Umlagen entsprechend seiner Mitgliedschaft zu entrichten.  
  4. Der Bewerber ist zur Zahlung des Beitrages vom Beginn des Kalendermonates an verpflichtet, in dem der Aufnahmebeschluss erfolgt. Wird die Mitgliedschaft über die Probezeit hinaus nicht fortgesetzt sind Erstattungsansprüche ausgeschlossen.
  5. Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen.  Ehrenmitglieder sind bzw. werden mit Übergabe der Ehrenmitgliedsurkunde ordentliche Mitglieder. Sie sind von Mitgliederbeiträgen befreit.
     
       
     
          
    6 Rechte und Pflichten der Mitglieder  
         
    1.     Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
     (außer Vorstandschaftsitzungen). Sie können bei der Erledigung der Vereinsangelegenheiten
     durch Antragstellung und Diskussion mitwirken.  
  6. Bei Wahlen und Abstimmungen haben alle anwesenden ordentlichen und Jugendmitglieder das gleiche Stimmrecht soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.  
  7. Die Mitglieder sind verpflichtet,
  8. Gebühren für die Nutzung der vereinseigenen Einrichtungen, Anlagen und Luftfahrzeuge
  9. Aufnahmebeitrag
  10. Jahresbeiträge
  11. Sondereinlagen zur Deckung außergewöhnlicher Bedarfslagen
  12. Baustunden / Vereinsstunden

nach der Beitrags- und Gebührensatzung bei Fälligkeit zu erbringen. Näheres regelt die Beitrags- und Gebührensatzung. Eine mögliche Verrechnung von Geld und  Baustunden / Vereinsstunden ist in der Beitrags- und Gebührensatzung zu regeln.

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, die Anordnungen und Beschlüsse
     des Vorstandes, der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung zu befolgen.  
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet dem Verein eine Einzugsermächtigung zu erteilen, die den Verein berechtigt, sämtliche Geldforderungen gegen das Mitglied einzuziehen.
     Rechnungslegungen oder Zahlungsaufforderungen gelten auch dann bei den Empfängern als zugegangen und wirksam, wenn sie an die von den Mitgliedern angegebenen Email- oder Fax- Adressen gesendet wurden.  

Mitglieder verzichten auf alle Ansprüche gegen den Verein und den Landesverband und deren Mitglieder, die daraus entstehen, dass er anlässlich seiner Teilnahme an Flug-, Boden- oder Werkstattdienst oder an sonstigen Vereinsbetrieb, Personen-, Sach- oder Vermögensschäden erleidet, soweit sie über geltendes Recht hinausgehen. 
 
      
§7 Beendigung der Mitgliedschaft  
    
1.     Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Austritt  
  2. Ausschluss  
  3. Tod       
  4. Auflösung des Vereins  
  5. Aufgabe oder Veränderung der Voraussetzungen, die zur Aufnahme in den Verein erforderlich waren
  6. Kündigung innerhalb der Probezeit
  7. Das ausscheidende Mitglied  
  8. verliert jeden Anspruch auf das Vermögen des Vereins einschließlich des Aufnahmebeitrages und aller geleisteten Beiträge, Umlagen, Sach- und Geldspenden.  

bleibt zur Zahlung aller offenen Verbindlichkeiten, die aus der Mitgliedschaft hergeleitet werden können, verpflichtet.
 
      
§8 Austritt  
    
Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung
 an den Vorstand möglich. Sämtliche Verbindlichkeiten müssen jedoch entrichtet sein.
 Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.  
 
      
§9 Ausschluß  
    
1.     Ein Mitglied kann auf Antrag eines jeden ordentlichen Mitgliedes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:  

  1. das Ansehen, die Interessen oder das Vermögen des Vereins schädigt, gegen die Satzung, Anordnungen oder Beschlüsse des Vorstandes, oder der Mitgliederversammlung verstößt.  
  2. gegen die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung im Luftverkehr erlassenen Vorschriften aller Art (Gesetze, Verordnungen, Entschließungen usw.) verstößt.  
  3. mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten mehr als sechs Monate seit Fälligkeit  in Verzug kommt; die Sechsmonatsfrist beginnt mit dem ersten des auf die Fälligkeit folgenden Kalendermonats.  
  4. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes ist beim Vorstand zu stellen.  
  5. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
     Vor der Entscheidung ist das Mitglied anzuhören; die Anhörung kann schriftlich oder mündlich unter Setzung einer Monatsfrist erfolgen. Das Recht auf Anhörung ist verwirkt,
     wenn das Mitglied innerhalb der Frist keinen Gebrauch davon macht.
  6. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich anzufertigen, mit Gründen und einer Belehrung
     über die Berufungsmöglichkeit zu versehen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.  
  7. Das Mitglied kann gegen den Ausschließungsbeschluss Einspruch erheben.
     Der Einspruch ist innerhalb eines Monates nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses
     schriftlich beim Vorstand geltend zu machen. Der Einspruch muss die zur Begründung
     dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Er hat keine aufschiebende Wirkung.  

Hält die Vorstandschaft den Einspruch für begründet, kann sie den Ausschluss durch
 einstimmigen Beschluss aufheben. Wird dem Einspruch nicht stattgegeben, ist er der nächsten
 Mitgliederversammlung vorzulegen, die endgültig entscheidet.
 
 
      
§10 Ordnungsstrafen
     1.Gegen ein Mitglied, das gegen seine  Pflichten als Mitglied verstößt, kann auf Antrag jedes Mitgliedes eine Vereinsordnungsstrafe verhängt werden.
 2.Als Vereinsordnungsstrafe ist zulässig:

  1. die völlige oder teilweise Entziehung der Mitgliedschaftsrechte bis zur Dauer eines Jahres  
  2. eine Geldstrafe.  

Einzelheiten regelt die Beitrags- und Gebührensatzung.
 1.Vereinsordnungsstrafen können einzeln oder zusammen und für jeden Verstoß verhängt werden.
 2.Für das Verfahren gelten die Bestimmungen über den Ausschluss entsprechend.      
   
      
§11 Organe des Vereins
    
Die Organe des Vereins sind:  

  1. der Vorstand  
  2. die Vorstandschaft  
  3. die Mitgliederversammlung  
     
          
    12 Vorstand
        
    1.     Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.  
  4. Der 1. Vorsitzende der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister sind je alleine vertretungsberechtigt.

Geschäfte mit dem Verein mit einem Geschäftswert über 5.000 Euro bedürfen der Schriftform, eines Beschlusses der Mitgliederversammlung und der gemeinschaftlichen Vertretung durch zwei Vorstandsmitglieder.   
 
      
§13 Vorstandschaft  
     
Die Vorstandschaft besteht aus:  
 
a)     dem Vorstand  
 
b)    den Spartenleitern  
 
c)     dem Technischen Leiter  
 
d)    dem Ausbildungsleiter  
 
e)     dem Referenten für Jugend und Umwelt  
 
f)     dem Werkstattleiter
Je nach Erfordernis kann zeitweise oder dauerhaft die Vorstandschaft erweitert oder reduziert werden.
 Der Vorstand entscheidet darüber.
     
      
§14 Bildung der Vorstandschaft
    
1.     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit einfacher
 Stimmenmehrheit auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Für die Wahl eines jeden Mitgliedes
 des Vorstandes ist ein besonderer Wahlgang erforderlich.  

  1. In den Vorstand können nur volljährige Mitglieder gewählt werden.  
  2. Wiederwahl ist möglich.  
  3. Die Mitgliederversammlung kann auch vor Ablauf der Amtsdauer des Vorstands
     jederzeit den Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstands durch Neuwahl ersetzen.
  4. Die Spartenvorsitzenden werden durch die Mitglieder der Sparte gewählt.  

Die übrigen Mitglieder der Vorstandschaft werden vom Vorstand bestellt.
 
 
      
§15 Aufgaben der Vorstandschaft
    
1.     Der Vorstand führt den Verein unter Beachtung der geltenden Gesetze, der
 Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.  

  1. Die Aufgabenbereiche und Befugnisse des Vorstandes und der Vorstandschaft können jeweils  durch eine Geschäftsordnung geregelt, die sich die Vorstandschaft selbst gibt.  
  2. Neben dem Vorstand vertreten die weiteren Mitglieder der Vorstandschaft im Rahmen der jeweiligen Aufgabenbereiche den Verein nach innen.  
  3. Spartenleiter führen die laufenden Geschäfte ihrer Sparte selbständig,
     sind dabei jedoch an die Weisungen des Vorstandes gebunden.  
     
          
    16 Mitgliederversammlung  
         
    1.     Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
     
    2.     Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Quartal des Kalenderjahres statt
     und ist durch den Vorstand einzuberufen.
     
    3.     Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen:
     
    a)     wenn und so oft das Interesse des Vereins es erfordert,
     
    b)    auf schriftlichen Antrag eines Viertels der ordentlichen Mitglieder  
     
    c)     durch den Vorstand
     
    4.     Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder schriftlich einzuladen. Die Einladung muss Tag, Ort, Uhrzeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung enthalten und den
     Mitgliedern spätestens eine Woche vorher zugesandt werden.
     
    5.     Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
     Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig und fasst Beschlüsse
    mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit in dieser Satzung nichts anders bestimmt ist.
     Die Mitgliederversammlung wird durch einen von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählten Versammlungsleiter geleitet.
     
    6.     Jedes Mitglied kann beantragen, dass ein Thema auf die Tagesordnung der nächsten
     ordentlichen Mitgliederversammlung gesetzt wird. Der Antrag muss schriftlich gestellt,
     mit Gründen versehen und bis spätestens Ende des Jahres beim Vorstand eingegangen sein.
     
    7.     Ein während der Mitgliederversammlung von einem Mitglied gestellter Antrag
     ist auf die Tagesordnung zu setzen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmt. Anträge, die die Neuwahl des Vorstandes, oder einzelner Mitglieder des Vorstandes eine
     Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins betreffen, sind während der Mitgliederversammlung nicht zulässig.
     
    8.     Die Mitgliederversammlung beschließt über:
     
    a)     Entlastung des Vorstandes
     
    b)    Neuwahl des Vorstandes  
     
    c)     Aufnahme von Mitgliedern im Berufungsfall
     
    d)    Ausschluss von Mitgliedern im Berufungsfall
     
    e)     Vereinsordnungsstrafen im Berufungsfall
     
    f)     Satzungsänderungen  
     
    g)    Alle Tagesordnungspunkte, soweit darüber Beschlüsse notwendig sind, sowie über alle nach dieser Satzung zulässigen Anträge
     
    h)     Auflösung des Vereins  
     
    9.     Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen.
     Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist durch den Protokollanten und ein Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen.     
     
          
    §17 Rechnungs- und Kassenprüfung  
         
    1.     Die Mitgliederversammlung wählt zwei Prüfer, die berechtigt sind,
     jederzeit alle Rechnungen, Belege, Bücher usw. einzusehen und alle Kassen nachzuprüfen.

 

  1. Prüfungen nach Absatz 1 sind mindestens einmal jährlich durchzuführen.
     Alle wesentlichen Vorgänge der Prüfung, insbesondere alle festgestellten Mängel
     sind in einem Protokoll festzuhalten, das von den Prüfern zu unterschreiben ist
     und innerhalb einer Woche nach der Prüfung dem Vorstand vorzulegen ist. Grobe Mängel,
     insbesondere nicht an Ort und Stelle aufklärbare Kassenfehlbeträge,
     sind dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
     Gegebenenfalls ist durch die Prüfer die Mitgliederversammlung einzuberufen.
     
     
     
     
     
          
    18 Satzungsänderungen und Änderung des Vereinszweckes  
        
    Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung. Zu einem Beschluss, der  
  2. eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich.
  3. eine Änderung des Zwecks des Vereins enthält, ist die Zustimmung aller anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich.
     
          
    19 Auflösung des Vereins  
         
    1.     Durch den Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Verein aufgelöst werden.
     Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von vier Fünftel aller anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich.
     
    2.     Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das
     Vereinsvermögen nach Abzug aller offenen Verbindlichkeiten nacheinander zu:
     
    a)     dem Luftsportverband Thüringen e. V.  
     
    b)    dem DAeC e. V.     
     
          
    §20 Inkrafttreten  
     
    Diese Satzung tritt mit dem Tage der Registrierung, im Innenverhältnis mit der Beschlussfassung in Kraft.

Suhl-Heidersbach, 10. März 1990