Beitrags- und Gebührensatzung des FSCS

in der Fassung vom 09.03.2015

Abschnitt I – Gebühren nach der Flugplatzbenutzungsordnung

  1. Gebühren sind für die Inanspruchnahme des Flugplatzes und seiner Dienstleistungen, wie in der Artikelliste veröffentlicht, zu erheben und in die Flugplatzbenutzungsordnung aufzunehmen. Diese Gebühren gelten nicht für Mitglieder des FSCS oder wenn die Leistung vertraglich geregelt wurde.
  2. Gebühren nach der Flugplatzbenutzungsordnung werden der Höhe nach von der Vorstandschaft beschlossen und sind zu veröffentlichen.

Abschnitt II – Entgeltliche Leistungen

  1. In den Verträgen über Leistungen des FSCS sind die in der Artikelliste angegebenen Entgelte zu vereinbaren.
  2. Entgeltliche Leistungen werden der Höhe nach von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  3. Der Sondertarif Wilga als noch kostendeckende Preisuntergrenze kann z.B. für Heimschlepp für fremde Segelflieger oder Fliegerlager vereinbart werden.
  4. Entgelte zum Mitgliedertarif für die Hallenunterstellung gelten, wenn die Luftfahrzeuge wenigstens zu 50% im Eigentum von Vereinsmitgliedern stehen.
  5. Ausschließlich ordentliche, Probe- und Jugend-Mitglieder zahlen die Entgelte nach Mitgliedertarif.

Abschnitt III – Beiträge und Gebühren

Für die Mitglieder des FSCS gelten die in der Artikelliste angegebenen Beträge und Gebühren.

  1. Gebühren und Beiträge der Tarife werden von der Mitgliederversammlung aufgrund von jährlich aktuellen Kalkulationsgrundlagen beschlossen.
  2. Der Aufnahmebeitrag wird wie folgt fällig: 20% werden mit dem Aufnahmeantrag fällig und sind auch bei Ablehnung des Antrages nicht zurückzuzahlen. 80% werden mit Zustimmung des Vorstands zum Aufnahmeantrag am Ende der Probezeit fällig.
  3. Jahresbeitrag und Fluggebührenvorauszahlung sind bis zum 28.02. des laufenden Jahres, alle anderen Beträge nach Rechnungslegung fällig. Die Zahlung erfolgt durch Bankeinzug.
  4. Ordentliche Mitglieder können zum Jahresende schriftlich erklären, dass sie in den Mitgliedertarif I oder II wechseln.
  5. Ist der Mitgliedertarif II gewählt, erfolgen alle Flüge auf vereinseigenen Flugzeugen sowohl als verantwortlicher Luftfahrzeugführer als auch als Flugschüler oder zu Überprüfender auf vereinseigenen Flugzeugen zu diesem Tarif.
  6. Ausschließlich ordentliche, Probe- und Jugend-Mitglieder fliegen ohne Chartervertrag mit Vereinsflugzeugen und zu Gebühren nach Mitgliedertarif I oder II.
  7. Fluggebühren-Vorauszahlungen werden nicht erstattet, falls sie nicht abgeflogen werden.
  8. Die Schadensersatzpflicht der ordentlichen, Probe- und Jugend-Mitglieder gegenüber dem Verein ist außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz auf den in der Artikelliste angegebenen Betrag begrenzt.
  9. Ehemalige ordentliche Mitglieder des FSCS, die selbständig ihre Mitgliedschaft beenden, zahlen bei Wiederaufnahme keinen Aufnahmebeitrag. Die Probezeit entfällt. Für den Wechsel eines ordentlichen Mitglieds zum Fördermitglied gilt § 8 der Satzung entsprechend. Für den Wechsel eines Fördermitgliedes zum ordentlichen Mitglied gilt § 5 der Satzung entsprechend.
  10. Ermäßigte Beiträge gelten für Mitglieder ohne eigenes Einkommen über 5500 Euro, die im Jahr keine nach dem Mitgliedertarif ermäßigten Entgelte in Anspruch nehmen.
  11. Fördermitglieder haben keinen Anspruch darauf, Rechte und Einrichtungen des Vereins ohne Zustimmung des Vorstands zu nutzen.

Sondereinlagen sind laufzeitbegrenzte unverzinste Darlehen der Mitglieder. Leistungspflicht, Zweck, Höhe und Fälligkeit sowie die Rückzahlung von Sondereinlagen beschließt die Mitgliederversammlung.