Flugplatzbenutzungsordnung für den Sonderlandeplatz “Suhl - Goldlauter”

Fassung vom 05.02.2009

Über den Sonderlandeplatz Suhl – Goldlauter sind Angaben im Luftfahrthandbuch, AIP, veröffentlicht, auf die verwiesen wird.

Flugplatzhalter:

Flugsportclub Suhl e.V.

Vertreten durch den 1. und 2. Vorsitzenden sowie den Geschäftsführer – jeweils mit Alleinvertretungsberechtigung

            Postanschrift:            98528 Suhl

                                            Bocksbergstraße 27

            Telefon:                      03681 461505

1.1.         Wer den Flugplatz benutzt oder besucht, ihn betritt oder befährt, insbesondere auch mit Luftfahrzeugen oder Flugmodellen ist Nutzer im Sinne dieser Vorschrift und neben den  Weisungen des Flugplatzhalters den Regelungen dieser Benutzungsordnung unterworfen. Daneben haben sich die Nutzer einzelner Einrichtungen insbesondere Hallen, Werkstätten, Tankeinrichtungen mit den für diese Einrichtungen geltenden besonderen Ordnungen vertraut zu machen und diese einzuhalten.

1.2.        Soweit sich die Benutzungsordnung auf den Luftfahrzeughalter bezieht, gilt sie entsprechend für Personen, die Luftfahrzeuge in Gebrauch haben, ohne Halter oder Eigentümer dieses Luftfahrzeuges zu sein.

1.3.        Die unter 2. und 3. beschriebene Benutzung des Flugplatzes und seiner Einrichtungen ist gegen Entrichtung der festgelegten Gebühren bzw. Entgelte laut Anlage unter den dort angegebenen Bedingungen gestattet.

1.4.         Die Benutzung sämtlicher hier nicht genannten Einrichtungen des Flugplatzes insbesondere Werkstätten, Hallen, Rampen, Tankanlagen, Erholungsanlagen, Lagerfeuerstätte und alle hier nicht genannten sonstigen Betätigungen insbesondere gewerbliche und sportliche sowie die Lagerung / Ablagerung oder das Abstellen von Gegenständen oder Materialien sind nur mit einer gesonderten Genehmigung des Flugplatzhalters zulässig.

1.5.        Die Nutzer haben die Anlagen und ihre Einrichtungen schonend zu behandeln, die gebotenen Bestimmungen des Unfall-, Brand- und  Lärm- und Umweltschutzes einzuhalten und Verunreinigungen zu vermeiden.

1.6.        Insbesondere sind die nachfolgenden Bestimmungen einzuhalten:

  1. a) Sicherheitsbegrenzungen, Schilder, Schranken und Tore dürfen nur mit Zustimmung des Flugplatzhalters entfernt bzw. geöffnet bzw. von unbefugten überschritten werden.
  2. b) Der Platz vor Toren, Türen und Zugängen ist frei zu halten.

1.7.         Benutzer haben dem Flugplatzhalter die für statistische Erhebungen, Nachweise und die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben zu machen.

2.1.        Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der Flugbetriebszeiten nur mit Zustimmung des Flugplatzhalters und nur auf den vom Flugplatzhalter freigegebenen Flächen gerollt oder geschleppt oder zu Probeläufen betrieben werden.

2.2.        Flugbetrieb

2.2.1.    Es werden Landegebühren bzw. Handlinggebühren erhoben.

2.2.2.     Für den Sonderlandeplatz besteht keine Betriebspflicht, d. h., er unterliegt keiner festen Betriebszeit (Öffnungszeit). Es gilt grundsätzlich die PPR-Regelung (Prior permission required) also vorherige Anforderung der Betriebsbereitschaft  und Zustimmung des Flugplatzhalters zum Betrieb sind erforderlich. Grundsätzlich gelten für den Flugplatz folgende Betriebszeiten außerhalb derer mit Betriebsbereitschaft im Sinne der PPR Regelung nicht gerechnet werden kann:

für motorisierte Luftfahrzeuge:

für Segelflugzeuge:

2.2.3.     Flugbetrieb darf grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn ein vom Flugplatzhalter Beauftragter und Bevollmächtigter auf dem Flugplatz anwesend ist. Insbesondere der diensthabende Flugleiter gilt hiermit als bevollmächtigt und beauftragt.

2.2.4.     Mit den Platz- und Anflugverhältnissen vertraute Piloten, die dauerhaft am Platz stationierte Flugzeuge führen, dürfen mit Erlaubnis des Platzhalters abweichend von 2.2.3. starten und/oder landen, wenn sie sicherstellen, dass

  1. a) ein, insbesondere mit dem Alarmplan vertrauter sachkundiger Helfer den Flugbetrieb vom Boden aus beobachtet und
  2. b) die Flugbetriebsflächen sich in einem betriebssicheren Zustand befinden. Der Helfer ist mit der Dokumentation von Start bzw. Landung zu beauftragen. Die Erlaubnis des Platzhalters gilt nur in Verbindung mit der Abgabe der Erklärungen des Piloten laut Anlage „Fliegen ohne Flugleiter“.

2.3.        Im Bereich der Hallen dürfen Flugzeuge nur mit der erforderlichen Mindestdrehzahl gerollt werden. Probeläufe sind grundsätzlich auf dem Rollfeld südlich der Halle durchzuführen.

2.4.        Abstellen und Unterstellen

2.4.1.     Luftfahrzeuge sind auf den zugewiesenen Abstellflächen oder mit Sondervereinbarung in einer Halle unterzustellen. Die Sicherung eines abgestellten oder untergestellten Luftfahrzeuges obliegt dem Luftfahrzeughalter. Eine Verwahrungspflicht des Platzhalters besteht nicht.

2.4.2.     Es werden Abstellgebühren erhoben.

2.5.         Betriebsstoffversorgung

2.5.1.     Der Flugplatzhalter stellt regelmäßig keine Kraftstoffe und Betriebsstoffe für die Betankung von Luftfahrzeugen bereit.

2.5.2.     Für die Betankung von Luftfahrzeugen und anderen Maschinen bedarf es besonderer Vereinbarungen mit dem Fugplatzhalter.

2.5.3.     Betankung ist nur auf dafür geeigneten mineralölundurchlässigen Flächen durchzuführen. Verluste sind unverzüglich zu binden und aufzunehmen.

2.6.         Wartung

                Wartungsarbeiten an Luftfahrzeugen sind an den dafür vorgesehenen Plätzen durchzuführen.

2.7.         Bewegungsunfähige Luftfahrzeuge / Schleppen

2.7.1.     Bleibt ein Flugzeug auf dem Flugplatz bewegungsunfähig liegen, darf der Flugplatzhalter es auch ohne besonderen Auftrag des Luftfahrzeughalters/ -führers auf dessen Kosten von den Flugbetriebsflächen entfernen, soweit dies für die Abwicklung des Luftverkehrs notwendig ist.

2.7.2.     Für Schäden haftet der Flugplatzhalter nur, wenn er sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Das gleiche gilt bei einer Beauftragung durch den Luftfahrzeughalter/-führer, ihn bei der Entfernung des Luftfahrzeuges zu unterstützen oder das Flugzeug zu entfernen.

2.7.3.     Für das Schleppen von Luftfahrzeugen wird Handlinggebühr erhoben.

2.8.         Ist der Landeplatz geöffnet steht den Piloten der Flugvorbereitungsraum im Erdgeschoß des Turmes zu Verfügung

Flugmodellsportler dürfen den Flugplatz unter den in diesem Abschnitt beschriebenen Voraussetzungen nutzen und dazu die Flugbetriebsflächen betreten und befahren:

3.1.         Für die Modellflugbetriebszeiten gilt 2.2.2. dieser Ordnung entsprechend.

3.2.         Für den Modellflugbetrieb ist ein Startleiter einzusetzen, welcher den Betrieb überwacht und für den ordnungsgemäßen Ablauf des Modellflugbetriebes verantwortlich ist. Als Startleiter dürfen nur vom Platzhalter eingewiesene Personen eingesetzt werden.

3.3.         Findet Flugbetrieb statt, darf Modellflugbetrieb nur durchgeführt werden, wenn der Platzhalter zustimmt. Der Startleiter Modellflug darf in diesem Fall selbst kein Modell steuern und hat ständig Funkverbindung auf der Flugplatzfrequenz zu gewährleisten. Freiflugmodelle dürfen dann nicht geflogen werden.

3.4.         Modellflugsektor ist der Raum über den Flugbetriebsflächen. Lt. anliegendem Plan. Der Modellflugbetrieb darf nur in diesem Sektor erfolgen. Das Anfliegen von Personen Tieren und Sachen insbesondere des Zuschauerbereiches ist verboten. Start - und Landeflächen müssen frei von Personen und Sachen sein.

3.5.         Vorbereitungsräume sollen außerhalb des Zuschauerbereiches und außerhalb der üblichen Rollbahnen eingerichtet werden.

Der Flugplatz d.h. der allgemein zugängliche Eingangsbereich und das Fluggelände dürfen nur durch die vom Flugplatzhalter hierfür freigegebenen Eingänge betreten und befahren werden. Geschlossene Tore dürfen nicht eigenmächtig geöffnet werden. Auf die Beschilderung ist zu achten.

4.1.        Eingangsbereich

4.1.1.    Der allgemein zugängliche Eingangsbereich - Erholungs- und Zuschauerflächen, Lagerfeuerstätte, Parkplätze und Wege- dürfen, soweit die Tore nicht geschlossen sind, betreten, mit Zustimmung des Flugplatzhalters befahren und zweckentsprechend nach dieser Ordnung genutzt werden. Der Flugplatzhalter kann die Nutzung jederzeit untersagen.

4.1.2.    Die Gebäude dürfen nur mit Zustimmung des Flugplatzhalters betreten werden.

4.2.        Flugbetriebsflächen

4.2.1.    Flugbetriebsflächen dürfen nur mit Zustimmung des Flugplatzhalters betreten und befahren werden. Unbefugten ist das Betreten des durch Beschilderung gekennzeichneten nicht allgemein zugänglichen Bereichs verboten.

4.2.2.     Befugte Nutzer haben sich vor Betreten der Flugbetriebsflächen Klarheit darüber zu verschaffen, ob am Platz Flugbetrieb herrscht. Bei laufendem Flugbetrieb muß die Zustimmung zum Betreten der Flugbetriebsflächen unmittelbar beim Personal des Flugplatzhalters eingeholt werden. Dabei hat sich der Nutzer Klarheit über sichere Aufenthaltsbereiche und Wege innerhalb des Fluggeländes zu verschaffen und darf diese nicht eigenmächtig verlassen.

            Der Verkehr ist zu beobachten und auf Zeichen und Signale des Platzhaltersund der Verkehrsmittel ist zu achten.

4.2.3.     Allgemeine und dauernde Erlaubnisse und Betretungsrechte befreien nicht von der unmittelbaren Pflicht nach 4.2.2.

4.3.         Straßen, Wege, Parkplätze

4.3.1.     Die Straßen, Wege, Parkplätze des Flugplatzes sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Sie sind  Betriebsstraßen.

4.3.2.     Für den Verkehr auf den Betriebsstraßen gelten die Vorschriften für den öffentlichen Straßenverkehr entsprechend.

4.3.3.     Nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassene Kraftfahrzeuge dürfen auf den Betriebsstraßen mit Zustimmung des Flugplatzhalters verwendet werden.

  Hinweis: Auf den Flugbetriebsflächen haben Luftfahrzeuge immer Vorfahrt. Aufmerksamkeit, Geschwindigkeit und  Abstände sind so anzupassen, dass Personal, Luftfahrzeuge und andere Sachen nicht zu Schaden kommen.

5.1.       Fundsachen

Sachen die in den Einrichtungen und Anlagen des Flugplatzes gefunden werden, sind unverzüglich beim  Flugplatzhalter abzugeben.

5.2.         Beschädigungen an Anlagen, insbesondere an Dachreitern, Einfriedungen, Hinweiszeichen und anderen der Flugsicherheit dienenden Einrichtungen sind unverzüglich durch den Verursacher dem Flugplatzhalter oder Flugleiter zu melden.

5.3.         Tiere dürfen nur mit Zustimmung des Flugplatzhalters mitgeführt werden.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für die sich aus dieser Flugplatzbenutzungsordnung ergebenden Verpflichtungen und Rechtsstreitigkeiten ist Suhl.

Anlagen zur Information

 

 

 

 

Auf die gültigen gesetzlichen insbesondere luftrechtlichen Regelungen insbesondere auch auf die Inhalte der Flugplatz – Betriebsgenehmigung und deren Durchführungsbestimmungen und die Regelung des Flugplatzverkehrs wird hier hingewiesen. Diese Ordnung verzichtet auf die Wiederholung solcher Vorschriften.           

Der Flugplatzhalter am 05.02.2009

gez. Fürst

Vorstand